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Wertexpertisen (sog. "Kurzgutachten")

Der Gesetzgeber hat an das Verkehrs- / Marktwertgutachten im Rahmen der Immobilienbewertung sehr hohe Anforderungen gestellt, um hier eine Gerichtsfestigkeit zu erreichen. Hierfür sind umfangreiche Recherchearbeiten durch den Sachverständigen erforderlich. In einigen Fällen benötigt der Auftraggeber jedoch kein solch umfangreiches Gutachten (z.B. für Kaufs- / Verkaufsentscheidungen). Am Markt werden für diese Fälle oftmals sog. "Kurzgutachten" angeboten.

Die Wertexpertise ist die verkürzte Form des voll umfänglichen schriftlichen Verkehrs- / Marktwertgutachten nach § 194 BauGB. Es wird davon ausgegangen, dass der Auftraggeber das zu bewertende Objekt kennt. Eine ausführliche Objektbeschreibung, Beschreibung der Makro- und Mikrolage, ausführliche Herleitung der zugrundegelegten Bauzahlen sowie eine detaillierte Bilddokumentation ist daher nicht Inhalt einer Kurzbewertung.

Grundsätzlich werden bei der Wertexpertise die gleichen marktüblichen Wertermittlungsverfahren angewendet wie bei einem Verkehrs- / Marktwertgutachten gem. § 194 BauGB. Grundlage sind jedoch allein die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen. Umfangreiche Recherchen können im Rahmen der Wertexpertise durch uns nicht geleistet werden. Daher ist die Wertexpertise - das sog. "Kurzgutachten" - mit gewissen Unsicherheiten in Bezug auf die Ergebnisrichtigkeit behaftet.

Wertexpertisen werden nur für unbelastete Grundstücke mit rein wohnwirtschaftlicher Nutzung erstellt (Ein- / Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen, reine Mehrfamilienwohnhäuser). Rechte und Belastungen (z.B. Nießbrauch- und Wohnungsrechte, Erbbaurechte, Verfügungsbeschränkungen, Dienstbarkeiten etc.) sowie gewerbliche genutzte Grundstücke können nur im Rahmen eines gerichtsverwertbaren Verkehrs- / Marktwertgutachten bewertet werden.

Die Wertexpertise erfolgt auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen als verkürzte Form des voll umfänglichen schriftlichen Verkehrswertgutachtens nach § 194 BauGB. Sie ist daher für gerichtliche Auseinandersetzungen nicht geeignet! Gerichte und Behörden verlangen i.d.R. voll umfängliche Verkehrs- / Marktwertgutachten nach § 194 BauGB.